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Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

02. Oktober 2021

Die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) modernisiert das öffentliche Beschaffungsrecht der Kantone und harmonisiert es mit dem Bundesrecht. Für den Beitritt des Kantons Luzern zur IVöB 2019 ist eine Anpassung des kantonalen Rechts notwendig. Der Regierungsrat gab deshalb am 22. Juni 2021 die kantonalen Ausführungsbestimmungen in die öffentliche Vernehmlassung. Die Mitwirkung findet elektronisch (E-Mitwirkung) statt (22. Juni bis 31. Okt. 2021). Selbstverständlich hat die Vereinigung für das öffentliche Beschaffungswesen an der Vernehmlassung teilgenommen und eine Stellungnahme abgegeben. Diese stellen wir hier der unseren Mitgliedern sowie weiteren interessierten Kreisen zur Verfügung. 

Stellungnahme Vernehmlassung IVöB 2019, Vereinigung für das öffentliche Beschaffungswesen, 2. Okt. 2021:

Generell sehen wir die Neuerungen sehr positiv. Der Zeitgeist wird aufgegriffen und Nachhaltigkeitsthemen werden zu Recht stärker berücksichtigt. Es ist für die Anwenderinnen und Anwender von Vorteil, wenn mit der Umsetzung der E-IVöB eine weitgehende Vereinheitlichung unter den Kantonen wie auch die Angleichung an das Beschaffungsrecht des Bundes gelingt.

Immer wieder stellen sich unseren Mitgliedern die gleichen Fragen. Wie können einheimische Anbieterinnen und Anbieter zum Zuge kommen? Wir unterstützen alle zulässigen Änderungen, die einheimische Anbieterinnen und Anbieter schützen.

Besonders interessant könnte die Preisniveauklausel werden. Obwohl die Umsetzung noch nicht im Einzelnen geklärt ist, hat diese Bestimmung einen guten Hintergrund. Mit der Zeit wird die Rechtsprechung klären, wie diese Klausel umgesetzt werden kann.

Zum geplanten Umsetzungstext haben wir folgende konkrete Anmerkungen:

Zu § 1 E-EGIVöB

Wir begrüssen die Unterstellung von Organisationen der Arbeitsintegration unter das Beschaffungsrecht.

Zu § 2 E-EGIVöB

Wir würden es begrüssen, wenn der Rechtsschutz auch für Vergaben unter Fr. 150'000.00 greifen würde. Die Vergabegrundsätze (Art. 11 E-IVöB 2019), die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 E-IVlöB 2019) oder auch die Ausstandsregeln nach Art. 13 E-IVöB 2019 gelten bei allen Vergaben, somit auch im freihändigen Verfahren. Wenn der Rechtsschutz erst ab der Schwelle zum Einladungsverfahren gilt, besteht die Gefahr, dass die genannten allgemeinen Grundsätze im freihändigen Verfahren nicht gerichtlich durchgesetzt werden können.

Zu § 8 E-VIVöB

Wir unterstützen die Statistikführung neu ab Fr. 50'000.00.