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Voraussetzungen für eine Beschwerde beim Bundesgericht

16. September 2020

In Urteil 2C_327/2020 vom 7. August 2020 hat das Bundesgericht erläutert, wann im Vergaberecht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist. Vorausgesetzt ist zweierlei:

  1. Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags muss die massgebenden Schwellenwerte gemäss BöB (SR 172.0561) oder des BAöB (SR 0.172.052.68) erreicht haben. Massgebend sind also die Schwellenwerte, die für die Beschaffungen nach Bundesrecht (nicht für Beschaffungen gemäss IVöB) festgelegt werden. Diese Schwellenwerte betragen für die Jahre 2020 und 2021 CHF 230'000 für Lieferungen und Dienstleistungen und CHF 8,7 Mio. für Bauwerke.
  2. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Anwendung von Leitsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Auch der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt nicht. Es muss sich vielmehr um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind.

Bei «kleineren» Aufträgen oder bei Rechtsfragen ohne grundsätzliche Bedeutung bleibt nur die Möglichkeit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel beschränkt sich auf die Prüfung, ob verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind (z.B. Willkürverbot, Gewährung des rechtlichen Gehörs).

Luzern, 15. September 2020

Dr. iur. Gregor Kost