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Revision der IVöB

25. November 2019

Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) teilt mit, dass die revidierte interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) am 15. November 2019 an einer Sonderversammlung in Bern einstimmig verabschiedet wurde. Nun liegt der Ball bei den Kantonen. Diese können in eigenen gesetzgeberischen Verfahren den Beitritt zum Konkordat in die Wege leiten und so die revidierte IVöB in ihr kantonales Recht übernehmen. Die revidierte IVöB wird in Kraft treten, sobald zwei Kantone dem Konkordat beigetreten sind. Für jene Kantone, die die Revision nicht in ihr Recht übernehmen, gilt weiterhin die bisherige Fassung der IVöB vom 15. März 2001.

Was ändert mit der Revison?

Diese und weitere Neuerungen sollen letztlich Anbietern den Marktzutritt erleichtern und damit den Wettbewerb sowie die Wirtschaftlichkeit stärken:

  • Schwellenwerte: Lieferungen sind nicht mehr bis Fr. 100'000.00 sondern bis Fr. 150'000.00 freihändig möglich
  • Geltungsbereich: Unterstellung der Verleihung bestimmter Konzessionen und der Übertragung gewisser öffentlicher Aufgaben unter das Beschaffungsrecht
  • Elektronische Abwicklung von Beschaffungsverfahren
  • Einführung flexibler Instrumente wie Dialog, Rahmenverträge, elektronische Auktionen
  • Verkürzte Fristen für die Offerteingaben und den Antrag um Teilnahme im selektiven Verfahren
  • Regelung des Ausstands aufgrund der Besonderheiten des Vergabeverfahrens
  • Einführung einer zentralen – nicht öffentlichen – schwarzen Liste mit Anbietern und Subunternehmern, die von künftigen Beschaffungsvorhaben ausgeschlossen sind
  • Publikation des Verfahrensabbruchs zur Stärkung der Transparenz
  • Möglichkeit der adhäsionsweisen Erledigung von Schadenersatzbegehren durch die Beschwerdeinstanz
  • Verlängerung der Rechtsmittelfrist von zehn auf 20 Tage
  • Zwingende Veröffentlichung von Publikationen auf einer Internetplattform von Bund und Kantonen für öffentliche Beschaffungen
  • Paradigmenwechsel bei den Zuschlagskriterien infolge Stärkung des Qualitätswettbewerbs

Ab wann und für welche Kantone die revidierte IVöB gilt, ist noch offen. Aktuelle Informationen finden Sie laufend hier auf unseren Webseiten.